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ABOUT US

Allgemeine
Geschäftsbedingungen

§1 Geltungsbereich

  1. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich im Einzelfall. Davon abweichende Vereinbarungen oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen von Käufern werden nur dann Vertragsinhalt, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen vor.

  2. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer bis zur Geltung unserer neuen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

  3. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB, Unternehmern im Sinne des § 14, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

  4. Lieferungen von nicht nach Norm klassifiziertem Material erfolgen ausschließlich gemäß unseren Warenbeschreibungen. Diese Warenbeschreibungen stellen lediglich eine Beschaffenheitsangabe und keine zugesicherte Eigenschaft dar. Der Käufer ist für die richtige Auswahl und Eignung der bestellten Waren alleine verantwortlich.

§2 Schriftform

Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen, auch Nebenabreden, Zusicherungen, Garantien und nachträgliche Vertragsänderungen. Mündlich abgegebene Erklärungen unsererseits sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich oder per Fax oder per E-Mail bestätigt werden; abweichend hiervon sind mündlich abgegebene Erklärungen eines unserer gesetzlichen Vertreter bindend.
 

§3 Angebote

  1. Unsere Angebote sind bis zur Erteilung einer schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.

  2. Für die richtige Auswahl des Baustoffs, -sorte, -eigenschaften und -menge ist allein der Käufer verantwortlich. Für das Angebot gelten die jeweiligen Preislisten und Baustoffverzeichnisse.

  3. Eine Geldschuld ist während des Zahlungsverzugs – unbeschadet weiterer Ansprüche - zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt mindestens acht Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank. Bei Nachweis eines höheren Zinsschadens ist dieser zu erstatten.

  4. Das Schriftformenfordernis der Auftragsbestätigung ist auch durch E-Mail oder Datenübertragung gewahrt. Als Bestätigung gilt auch eine Versandanzeige oder die Erteilung der Rechnung.

  5. Zeichnungen, Kalkulationen, Maße und Flächenberechnungen werden nur bei ausdrücklicher Bezugnahme zum Bestandteil des Angebots.

  6. Proben und Muster gelten als Durchschnittsausfall und vermitteln keinen Anspruch auf eine bestimmte Beschaffenheit der Ware. Eine Zusage über die Beschaffenheit wird nur im Ausnahmefall übernommen und muss ausdrücklich als solche bezeichnet werden.

  7. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie etwaiger Zusatzbestimmungen des Verkäufers (bspw. Preislisten/besondere Vertragsbestimmungen). Die vorstehend genannten Dokumente geben alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Vorvertraglich erteilte mündliche Zusagen oder Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

§4 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die angebotenen Preise sind Nettopreise. Hierzu wird die jeweils am Tage der Lieferung gültige gesetzliche MwSt. berechnet.

  2. Verändern sich zwischen Vertragsabschluss und der Ausführung der Lieferung oder Leistung unsere Kosten, insbesondere für Sand, Kies, Splitt, Schotter, Zement, Kalk, Fracht, Energie oder Löhne, sind wir berechtigt, unseren Verkaufspreis nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anzupassen. Steigerungen bei einer Kostenart dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen erfolgt. Bei Kostensenkungen werden wir die Preise ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Dies gilt nicht für Lieferungen an Nicht-Unternehmer, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss erfolgen und außerhalb von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden. Führt die Berichtigung zu einer Erhöhung des Netto-Verkaufspreises, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag innerhalb von 14 Tagen berechtigt.

  3. Auch eine nach Abgabe unseres Angebots aber vor Lieferung eintretende Veränderung von Mauttarifen oder von auf unsere Ware oder deren Ausgangsstoffe zur Anwendung kommende Steuersätze berechtigen uns ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung, unseren Verkaufspreis entsprechend zu berichtigen. Dies gilt nicht für Lieferungen an einen Verbraucher, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss außerhalb von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden sollen. Führt die Berichtigung zu einer Erhöhung des Netto-Verkaufspreises, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

  4. Zuschläge und Lieferungen von Kleinmengen (Mengen, die die Ladekapazität der Transportfahrzeuge nicht voll ausschöpfen = Mindermengen), für die schlechte Befahrbarkeit von Straßen und Baustellen, für nicht sofort-erfolgte Entladung bei Ankunft an der Übergabestelle sowie für Lieferungen außerhalb unserer normalen Geschäftszeit oder während der kalten Jahreszeit werden nach unserer jeweils gültigen Preisliste berechnet.

  5. Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt und ohne jeden Abzug zu begleichen, spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Die gesetzliche Regelung, wonach der Schuldner 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung automatisch in Verzug gerät, bleibt unberührt. Eine schriftliche Vereinbarung eines Skonto-Abzugs ist unwirksam, wenn der Käufer mit Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist (oder bei uns Wechselverbindlichkeiten hat).

  6. (Wechsel und) Schecks nehmen wir nur zahlungshalber entgegen.

  7. Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, so hat er ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe der uns berechneten Bankkreditzinsen, mindestens jedoch die gesetzlichen Verzugszinsen (§288 BGB) zu zahlen.

  8. Bei Nichteinhaltung unserer Zahlungsbedingungen oder wenn nach Abschluss des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf Gegenleistung gefährdet wird, z.B. der Käufer seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird, die Eröffnung beantragt wird, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder in sonstiger Weise in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die unser Anspruch gefährdet wird, können wir die uns noch obliegenden Lieferungen oder Leistungen verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet ist. Kommt der Käufer diesem Verlangen nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, können wir vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Die Frist ist entbehrlich, wenn der Käufer zur Sicherheitsleistung erkennbar nicht im Stande ist, wie wenn beispielsweise die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers beantragt wurde.

  9. Unsere Lieferungen und Leistungen sind nicht durch eine Warenkreditversicherung abgesichert. Sind unsere Rechnungen überfällig und/oder ein vereinbartes Forderungs-Limit überschritten, sind wir berechtigt, so lange keine weitere Lieferung und Leistung zu erbringen, bis der Zahlungseingang für diese Rechnungen erfolgt. Davon unabhängig gilt: Wenn durch noch nicht berechnete Lieferungen und Leistungen und/oder weitere Lieferungen und Leistungen, zusammen mit dem Saldo der offenen Forderungen das mit dem Käufer vereinbarte Forderungs-Limit überschritten wird, sind wir gleichfalls berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen von Vorauszahlungen und/oder sonstigen Sicherungsleistungen für die Beträge abhängig zu machen, um die das Limit voraussichtlich überschritten wird. Wir sind berechtigt, das Forderungs-Kreditlimit nach billigem Ermessen neu zu bestimmen und dieses herabzusetzen oder zu streichen. Ein zur Neubestimmung berechtigender Fall liegt u.a. vor, wenn wir unsere Forderungen gegen den Käufer an einen Factor abgetreten haben und dieser das Limit für den Käufer ändert oder streicht. Das neue Limit gilt ab Zugang der Mitteilung an den Käufer. Die Regelungen unter Ziff. 9 gelten ab diesem Zeitpunkt entsprechend mit dem neuen Limit. Das Recht zur Neubestimmung besteht gleichfalls, wenn das Rating-Kreditlimit des Käufers durch einen Dritten (beispielsweise Ratingagentur, Factor, Kreditversicherer) nach Vertragsabschluss herabgesetzt wird. Im Übrigen bleiben unsere Rechte nach §§273, 320-323 BGB durch vorstehende Regelungen unberührt.

  10. Unser Zahlungsanspruch gegen den Käufer wird ungeachtet von Stundungsabrede sofort und in voller Höhe fällig:

    • wenn der Käufer mit der Zahlung auf eine Forderung in Rückstand gerät;

    • wenn Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers infrage stellen, insbesondere wenn unser Kreditversicherer ihn aus dem Deckungsschutz ausschließt;

    • wenn der Käufer unsere Forderungen bestreitet oder zu erkennen gibt, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommen wird;

    • wenn der Käufer Maßnahmen unternimmt, die geeignet sind, die wirtschaftliche Sicherheit und Durchsetzbarkeit unserer Zahlungsansprüche zu gefährden oder wenn sich herausstellt, dass er in den Vertragsverhandlungen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.

  11. In allen vorgenannten Fällen sind wir berechtigt, dem Käufer eingeräumte Rabatte oder sonstige Vergünstigungen zu widerrufen.

  12. Die Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen, gleich welcher Art, ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns nicht bestritten wird, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Einem Kaufmann im Sinne des HGB gegenüber sind wir berechtigt, auch gegen solche Ansprüche aufzurechnen, die er gegen unsere Mutter-, Tochter-, Schwester- oder sonst verwandte Gesellschaften hat.

  13. Mängelrügen beeinflussen weder die Zahlungspflicht noch die Fälligkeit. Der Käufer, der Kaufmann im Sinne des HGB ist, verzichtet auf die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsbeziehung.

  14. Ist der Käufer Unternehmer und reichen die von ihm bewirkten Zahlungen nicht aus, um unsere gesamten Forderungen zu erfüllen, so bestimmen wir -auch falls die bewirkten Zahlungen in die laufende Rechnung einbezogen werden-, auf welche Schuld die erfolgten Zahlungen angerechnet werden, wobei zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche uns geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt wird.


§5 Gefahrübergang, Versand

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware beim Transport geht mit der beendeten Verladung in unserem Werk auf den Käufer oder an den von dem Käufer mit der Abholung beauftragten Dritten über. Dies gilt nicht, wenn der Käufer Verbraucher ist; hier geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe auf den Käufer über, es sei denn, der Käufer befindet sich im Annahmeverzug. Eine Versicherung wird nur auf besonderes Verlangen des Käufers und auf dessen Kosten abgeschlossen. Wenn eine besondere Versandart nicht vereinbart und vom Käufer auch nicht verlangt wurde, wählen wir nach pflichtgemäßem Ermessen die preisgünstigste.

  2. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Absendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

  3. Liegt im Einzelfall der Erfüllungsort (§269 BGB) für unsere Lieferung außerhalb unseres Werkes, geht die Gefahr auf den Käufer, soweit dieser nicht Verbraucher ist, über, sobald das Fahrzeug an der Anlieferungsstelle eingetroffen ist, spätestens jedoch bei Lieferung mit Lkw, sobald das Fahrzeug die öffentliche Straße verlässt, um zur vereinbarten Anliefererstelle zu fahren.

  4. Gefahrtragung im Rahmen von Werkverträgen: Wir tragen die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes. Kommt der Käufer in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr auf ihn über. Dies gilt nicht, wenn die Ware während des Gläubigerverzugs aufgrund Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits untergeht oder beschädigt wird.

§6 Lieferung, Abnahme

  1. Die Auslieferung erfolgt bei Abholung im Werk, ansonsten an der vereinbarten Stelle. Wird diese auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt der Käufer alle dadurch entstehenden Kosten. Ist ein bestimmtes Werk nicht vereinbart, obliegt uns die Bestimmung des Lieferwerkes nach billigem Ermessen (§ 315 Abs. 1 BGB).

  2. Lieferfristen werden möglichst eingehalten. Im Falle des Leistungsverzuges, wenn wir die Nichteinhaltung zu vertreten haben, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, wenn er zuvor erfolglos unter Ablehnungsandrohung eine angemessene, mindestens 10 Kalendertage betragende Nachfrist gesetzt hat. Das Gleiche gilt bezüglich des Rechts, Schadensersatz zu verlangen. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände die Ausführung übernommener Aufträge erschweren, verzögern oder unmöglich machen, sind wir berechtigt, die Lieferung/Restlieferung für die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadensersatzansprüche stehen dem Käufer hierwegen nicht zu. Nicht zu vertreten haben wir z.B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, verkehrsbedingte Verzögerungen, witterungsbedingte Verzögerungen oder sonstige Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferanten oder bei fremden Firmen eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist, soweit diese für uns unvorhersehbar und unvermeidbar sind.

  3. Der Abruf hat schriftlich zu erfolgen. Bei telefonischem Abruf haftet der Kunde für die Folgen unrichtiger oder unvollständiger Angaben. Übermittlungsfehler gehen zu seinen Lasten. Bei Lieferung an die vereinbarte Stelle muss das Fahrzeug diese ohne jegliche Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen (bis zu 40 Tonnen) witterungsunabhängig unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Das Abladen muss unverzüglich und ohne Gefahr für das Fahrzeug möglich sein. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, so haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden und zusätzliche Aufwendungen ohne Rücksicht auf sein Verschulden. Hierbei berechnen wir 60% der vereinbarten Fracht. Mehrkosten, die bei Glätte, Eis und Schneefall entstehen, sind ebenfalls vom Käufer zu tragen. Wartezeiten werden mit 80€ pro angefangener Stunde berechnet. Die ersten 1,5 Stunden werden nicht berechnet.

  4. Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, er hat die Verweigerung, Verspätung, Verzögerung oder sonstige Sachwidrigkeit der Abnahme nicht zu vertreten

  5. Wir sind nach unserer Wahl berechtigt, Aufträge in Teilleistungen zu erfüllen, die, wenn die restlichen Teile innerhalb der vereinbarten Leistungszeit erbracht werden, oder die erbrachten Teilleistungen für den Käufer nicht ohne Interesse sind, von diesem nicht zurückgewiesen werden können, falls nichts Abweichendes vereinbart ist. Jede Teilleistung ist ein selbständiges Geschäft.

  6. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für ordnungsgemäße Abnahme der Ware und die Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle.

  7. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, so gelten diejenigen Personen, die den Lieferschein/das Empfangsdokument unterzeichnen, uns gegenüber als zur Entgegennahme der Ware bevollmächtigt.

  8. Unterschreibt eine Person den Lieferschein/das Empfangsdokument auf elektronischem Wege, so gilt das daraus erzeugte elektronische Dokument als Ersetzen der schriftlichen Form durch eine elektronische Form nach § 126 Abs. 3 BGB.

  9. Ziff. 2 gilt entsprechend, wenn aufgrund der Außentemperaturen am Ort des Lieferwerkes eine normgerechte Herstellung der Ware nicht möglich ist.

  10. Falls nichts Abweichendes vereinbart ist, behalten wir uns vor, Aufträge in Teillieferungen auszuführen, soweit der Leistungszweck dadurch nicht beeinträchtigt wird. Nicht erhebliche Beanstandungen von Teillieferungen entbinden nicht von der Verpflichtung, die Restmenge der bestellten Ware vertragsgemäß abzunehmen.

  11. Sofern eine Lieferpflicht für uns besteht, ruht diese, solange vom Käufer für den betreffenden Teil der Lieferung erforderliche Ausführungshandlungen sowie alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen oder zweckmäßigen Unterlagen nicht übergeben bzw. Informationen erteilt wurden.

  12. Die Verladung der Waren wird von uns übernommen, erfolgt jedoch auf Risiko des Kunden.


§7 Eigentumsvorbehalt, Sicherungsrechte

  1. Die gelieferte Ware bleibt bei Geschäften mit Verbrauchern bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises, ansonsten bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt allen Nebenforderungen (z.B. Wechselkosten, Zinsen) und aller aus der Geschäftsverbindung bereits bestehenden Forderungen unser Eigentum. Der Käufer darf unsere Ware weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Er darf sie jedoch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten oder ein Abtretungsverbot vereinbart.

  2. Eine Verarbeitung unserer Ware zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware und der anderen Ware zum Zeitpunkt der Vereinbarung.

  3. Ist der Käufer Unternehmer, verpflichtet er sich schon jetzt, die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für uns zu verwahren. Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus einem Weiterverkauf unserer Ware mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unseres Eigentums bzw. unseres Miteigentumsanteils mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab. Für den Fall, dass der Käufer unsere Ware (zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren) oder aus unserer Ware hergestellten neue Sachen verkauft oder unsere Ware mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, vermengt oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er uns schon jetzt wegen der gleichen Ansprüche diese Forderung mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unseres Eigentums- bzw. Miteigentumsanteils mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderung ab.

  4. Gleiches gilt in gleichem Umfang für seine etwaigen Rechte auf Einräumung einer Sicherungshypothek aufgrund der Verarbeitung unserer Ware wegen und in Höhe unserer gesamten offenstehenden Forderungen. Wir nehmen die Abtretungserklärung des Käufers hiermit an. Im Falle des Verzugs des Käufers hat er uns auf unser Verlangen diese Forderungen einzeln nachzuweisen und nach Erwerb die erfolgte Abtretung bekannt zu geben, mit der Aufforderung, bis zur Höhe unserer gesamten Ansprüche an uns zu zahlen. Wir sind auch berechtigt, jederzeit selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung gegen diese einzuziehen. Für den Fall, dass der Käufer an uns abgetretene Forderungsteile einzieht, tritt er uns bereits jetzt seine jeweilige Restforderung in Höhe dieser Forderungsteile ab. Der Anspruch auf Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt unberührt; der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren.

  5. Übersteigt der Wert der uns zur Sicherheit dienenden und/oder unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände unsere Gesamtforderung nicht nur vorübergehend um mehr als 10%, so sind wir auf  Verlangen des Käufers in diesem Umfang zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet. Mit der vollen Bezahlung unserer Forderung gemäß §7 Abs. 1 geht das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Käufer über. Zugleich erwirbt der Käufer die Forderungen, die er zur Sicherung unserer Ansprüche nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen an uns abgetreten hatte.

  6. Bei Zahlungsverzug, Vermögensverfall, Zahlungseinstellung des Käufers oder der Beantragung oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen können wir unsere Vorbehaltsware herausverlangen, ohne vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht bei Geschäften mit Verbrauchern.

 

§8 Sachmängelhaftung

  1. Die Baustoffe unseres Sorten- und Lieferverzeichnisses werden nach den jeweils geltenden Vorschriften hergestellt, überwacht und geliefert. Für sonstige Baustoffe gelten jeweils gesonderte Vereinbarungen. Eine Garantie im Sinne des §443 BGB geben wir nicht, es sei denn, dass die Garantie einschließlich deren Rechtsfolgen gesondert schriftlich vereinbart wird und der Käufer von uns hierüber eine gesonderte Garantieurkunde erhält.

  2. Die Ware ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Ware frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Andernfalls ist die Ware frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Einem Sachmangel steht es gleich, wenn wir eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefern.

  3. Die Haftung für Mängel entfällt gegenüber Unternehmern, wenn der Käufer oder eine von ihm bevollmächtigte Person unsere Produkte mit Produkten anderer Lieferanten, mit Zusätzen, mit Wasser oder mit anderen Baustoffen vermengt oder verändert oder vermengen oder verändern lässt, es sei denn, der Käufer weist nach, dass die Vermengung oder Veränderung den Mangel nicht herbeigeführt hat.

  4. Mängel, einschließlich der Lieferung einer anderen als der vereinbarten Baustoffsorte oder Mengenabweichungen, sind ausschließlich gegenüber der Vertriebsleitung zu rügen. Andere Personen, insbesondere Fahrer, Laboranten oder Disponenten, sind zur Entgegennahme von Rügen nicht befugt. Eine Rüge bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Für die Obliegenheit von Kaufleuten zur unverzüglichen Untersuchung und zur Rüge der Ware gilt §377 HGB mit der Maßgabe, dass zur Erhaltung der Rechte des Käufers der rechtzeitige Eingang der Mängelrüge bei uns erforderlich ist.

  5. Offensichtliche Mängel, gleich welcher Art, einschließlich der Lieferung einer offensichtlich anderen als der vereinbarten Baustoffsorte, sind von Kaufleuten im Sinne des HGB sofort bei Abnahme des Baustoffs zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel, gleich welcher Art, einschließlich der Lieferung einer nicht offensichtlich anderen als der vereinbarten Baustoffsorte sowie eine festgestellte Mengenabweichung sind von Kaufleuten im Sinne des HGB unverzüglich nach Sichtbarwerden zu rügen. War der Mangel für den Käufer bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Bei nicht form- oder nicht fristgerechter Rüge gilt der gelieferte Baustoff als genehmigt.

  6. Rügt der Käufer einen Mangel, so hat er den Baustoff zum Zwecke der Nachprüfung durch uns unangetastet zu lassen.

  7. Proben oder Probekörper gelten nur als Beweismittel, wenn sie in Gegenwart eines von uns dazu Beauftragten vorschriftsmäßig entnommen worden sind.

  8. Soweit der Käufer nicht Verbraucher  ist, trifft ihn die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels sowie den Zeitpunkt des Vorliegens des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Bei nicht form- und/oder fristgerechter Rüge gilt der Mangel als genehmigt und der Käufer ist mit der Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn der Käufer oder die zur Abnahme als bevollmächtigt geltende Person unsere Ware mit Waren anderer Lieferanten vermengt, vermischt oder verändern lässt. Ist der Käufer Verbraucher, trifft Ihn die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und der Rechtzeitigkeit der Rüge.

  9. Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge kann der Käufer zunächst Nacherfüllung verlangen. Die Nacherfüllung gegenüber einem Käufer, der Unternehmer (§14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Ware noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Für Schadensersatzansprüche gelten die Bestimmungen unter §10.

  10. Mängelansprüche eines Unternehmers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware; dies gilt nicht für Mängelansprüche gemäß §438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB. Auf Schadensersatz gerichtete Mängelansprüche, außer denjenigen nach §438 Abs. 1 Nr. 2b BGB, verjähren ein Jahr ab Ablieferung, es sei denn, dass der Schaden auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von uns, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruht, dass der Schaden in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit liegt, oder dass wir den Mangel arglistig verschwiegen haben. Mängelansprüche eines Kaufmanns i. S. des HGB verjähren spätestens einen Monat nach Zurückweisung der Mängelrüge durch uns.

  11. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die entstandenen Aufwendungen von dem Käufer ersetzt zu verlangen.

  12. Die gelieferte Ware kann geringfügig von den dem Käufer vor Vertragsschluss vorgelegten Mustern und Prospektdarstellungen abweichen. Farbabweichungen von Prospektdarstellungen sind technisch bedingt. Die Verwendung natürlicher Zusatzstoffe kann zu Schwankungen der Beschaffenheit der Produkte führen, wie z. B. geringfügige Ausblühungen, Farbschwankungen, Grate, Poren, Lunker oder Oberflächenrisse. Unerhebliche Abweichungen, Veränderungen und Toleranzen stellen – von Falschlieferungen abgesehen – keine Abweichung von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit dar, soweit die DIN-Normen erfüllt sind.

  13. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich unverhältnismäßig erhöhen, weil die Ware nachträglich an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspräche seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

  14. Weitergehende Ansprüche des Käufers auf Schadenersatz wegen eines Mangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn:

    • zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz,

    • wir einen Rechts- oder Sachmangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat,

    • der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht,

    • eine schuldhafte Pflichtverletzung unsererseits, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu einem Schaden für das Leben, den Körper oder die Gesundheit geführt hat.

    • Die Bestimmungen gemäß §8 Nr. 2 dieser AGB gelten entsprechend für direkte Ansprüche des Käufers gegen unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

  15. Mängelansprüche bestehen nicht bei einer vom Käufer zu vertretenden natürlichen Abnutzung oder vom Käufer zu vertretende Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Käufer oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen, sofern diese nicht ausnahmsweise wir zu vertreten haben, ebenfalls keine Mängelansprüche.

  16. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Käufer bei einem etwaigen Weiterverkauf keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs gilt ferner §8 Nr. 2 dieser AGB entsprechend.

 

§9 Haftung aus sonstigen Gründen

  1. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachten, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Käufer berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber seinem Vertragspartner innerhalb der in §8 Nr. 2. dieser AGB genannten Frist wie folgt:

    • Wir haben nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffende Lieferung entweder ein Nutzungsrecht zu erwirken, sie dergestalt zu ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder auszutauschen. Ist dies uns nur unter nicht angemessenen Bedingungen möglich, so ist dieser – unter Berücksichtigung der Nr. 4 dieser AGB - zum schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Vertragspartner ist in diesem Falle des Rücktritts unverzüglich über die Unangemessenheit der Bedingungen zu informieren und die Gegenleistungen des Vertragspartners sind unverzüglich zu erstatten.

    • Die Pflicht des Verwenders zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach §10 dieser AGB.

    • Der Käufer hat uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich zu verständigen. Er ist nicht berechtigt, eine Verletzung gegenüber dem Dritten anzuerkennen. Ferner müssen uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Käufer die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungsgesichts- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, so ist dieser verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung keine Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

  2. Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

  3. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in §9 Nr. 1 dieser AGB genannten Ansprüche des Käufers, im Übrigen die Bestimmungen des §8, d.h. dieser AGB entsprechend.

  4. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des §8 dieser AGB entsprechend.

  5. Weitergehende oder andere als die in §9 dieser AGB geregelten Ansprüche des Käufers gegen uns und unserer Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels bestehen nicht.

§10 Haftung aus sonstigen Gründen

  1. Wir haften auf Schadensersatz aus jeglichem Rechtsgrund, einschließlich Schadensersatz aus unerlaubter Handlung wie folgt: Wir haften bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei leicht fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften unsere Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Auch bei Geltung des UN-Kaufrechts haften wir auf Schadensersatz nur, wenn wir den Schaden schuldhaft verursacht haben. Die verschuldensunabhängige Haftung aufgrund des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

  2. Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

§11 Bauproduktüberwachung

Das mit der Bauproduktüberwachung betraute Personal unseres Unternehmens, die für uns zuständige Fremdüberwachung und die Bauaufsichtsbehörden sind berechtigt, während der Betriebsstunden jederzeit die belieferte Baustelle auch unangemeldet zu betreten und Proben des von uns gelieferten Baustoffes zu entnehmen.

 

§12 Beratung

  1. Technische Beratungen sind nicht Gegenstand der Kauf- bzw. Werksverträge; sie sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

  2. Eine technische Beratung entbindet den Käufer nicht von der Obliegenheit einer sach- und fachgemäßen Verarbeitung der gelieferten Ware.

  3. Von uns gelieferte Konstruktions- und sonstige Vorschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Werkzeuge bleiben unser Eigentum und dürfen, ebenso wie andere Unterlagen, die wir zur Verfügung gestellt haben, Dritten – auch auszugsweise – ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.

§13 Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern oder ihren jeweiligen Rechtsnachfolgern gilt ausschließlich deutsches materielles Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des Internationalen Privatrechts und des einheitlichen UN-Kaufrechts.

  2. Erfüllungsort für die Lieferung ist der Sitz unseres jeweiligen Lieferwerkes, Erfüllungsort für die Zahlung ist 77866 Rheinau bzw. nach unserer Wahl der Sitz der jeweiligen Niederlassung; dies gilt nicht bei Geschäften mit Verbrauchern.

  3. Bei Geschäften mit Kaufleuten, Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, auch für Scheck- und Wechselklagen, Offenburg. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitzgericht zu verklagen.

 

§14 Datenschutzrechtlicher Hinweis

  1. Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass von uns personenbezogene Daten (Name, Anschrift und Rechnungsdaten) gespeichert und verarbeitet werden. Die Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Regelungen gespeichert und verarbeitet. Zur Vertragsabwicklung können die Daten innerhalb der Auftragsdatenverarbeitung an beauftragte Unternehmen (unter anderem Konzern-Buchhaltung) übermittelt werden.

  2. Im Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung und der Vertragsdurchführung werden wir zum Schutz vor Forderungsausfällen personenbezogene Vertragsdaten des Käufers sowie Angaben über nicht vertragsgemäße Abwicklung (z.B. Kündigung wegen Zahlungsverzug, beantragter Mahnbescheid bei unbestrittenen Forderungen, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) an Auskunfteien übermitteln und dort entsprechende Auskünfte einholen. Soweit während des Vertragsverhältnisses solche Daten bei den Auskunfteien aus anderen Kundenverhältnissen anfallen, erhalten wir hierüber Auskunft. Diese Meldungen dürfen gemäß Datenschutzgesetz nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung unserer berechtigten Interessen oder der berechtigten Interessen eines Vertragspartners der Auskunftei oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch die schutzwürdigen Belange des Käufers nicht beeinträchtigt werden. Die Auskunftei speichert die Daten, um den ihr angeschlossenen Unternehmen Informationen zur Kreditwürdigkeit von Kunden geben zu können. Die Auskunftei stellt den ihr angeschlossenen Unternehmen die Dateien nur zur Verfügung, wenn diese ein berechtigtes Interesse an der Datenübermittlung glaubhaft darlegen.

  3. Der Käufer erhält auf Wunsch die Anschrift der Auskunfteien, mit denen wir zusammenarbeiten.

 

§15 Unwirksamkeitsklausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus irgendeinem Grunde unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Dasselbe gilt für unwirksame Teile teilbarer Bestimmungen.

Stand 02/2023

Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind veröffentlicht im Internet unter www.hermann-peter.de

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